Fassung vom 13.06.2020
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Förderverein Freifunk im Neanderland” (im folgenden Verein genannt).
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal einzutragen und trägt danach den Zusatz “e. V.”.
Der Sitz des Vereins ist Wülfrath.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk- und Netzwerktechnologien und die Schaffung von Zugangsmöglichkeiten zu diesen Netzen per Funk und Draht einschließlich der Förderung dazugehöriger Infrastruktur überwiegend im Raum des Kreises Mettmann (Neanderland) sowie angrenzenden Bereichen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle, materielle und/oder finanzielle Förderung
- des Zugangs zur Informationstechnologie für sozial benachteiligte Menschen und Geflüchtete.
- der Schaffung und Unterhaltung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen.
- des Aufbaus und der Unterstützung von Bürgerdatennetzen und Nachbarschaftsnetzwerken mit barrierefreiem Zugang für Jedermann sowie Weiter- und Durchleitung von Daten zu anderen Datennetzen in Zusammenarbeit mit Wohlfahrtsverbänden, Organisationen und anderen gemeinnützigen Vereinen.
- von kulturellen, technologischen und sozialen Bildungs-, Umwelt- und Forschungsprojekten.
- von Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder an selbigen.
- der Bildung im Bereich moderner Kommunikationsnetze und Informationstechnologien durch Vorträge, Veranstaltungen und Veröffentlichungen
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist frei und unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder sind aktiv und in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder werden von einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder berufen und sind von der Beitragspflicht befreit.
Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein finanziell und ideell unterstützen will. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Die Wahl zwischen ordentlicher Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft trifft das künftige Mitglied im Aufnahmeantrag.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann über die Aufnahme endgültig entscheidet. Für die Aufnahmeentscheidung ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Der Beitritt gilt erst dann als vollzogen, wenn der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds, durch Ausschluss, durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
Er wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss mindestens sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Die Beitragspflicht des laufenden Geschäftsjahres bleibt davon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch erhoben. Der Einspruch ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu beraten. Eine abschließende Entscheidung muss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen werden.
Vom Zeitpunkt des Einspruchs bis zur Entscheidung über den Ausschluss besteht die Mitgliedschaft weiter, die Stimmrechte ruhen.
Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes oder des Auflösens der juristischen Person endet die Mitgliedschaft mit dem Tag des Todes oder der Auflösung. Bereits für das laufende Geschäftsjahr entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags ist in der Beitrags- und Finanzordnung festgehalten. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 10 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Beisitzenden
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Vereinsorgan.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Beisitzenden
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell stattfinden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Tagesordnung und über die Zulassung eines ggf. nicht fristgerecht eingereichten Antrages.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern dies in der Satzung nicht anders festgelegt ist.
Änderungen der Satzung, Beitrags- und Finanzordnung sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Auf Antrag eines stimmberechtigten ordentlichen und anwesenden Mitgliedes ist die betreffende Abstimmung geheim durchzuführen.
Stimmt ein Mitglied für geheime Wahlen, so hat die MV mindestens 2 Mitglieder außerhalb des Vorstands zu einer Wahlkommission zu wählen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins, von denen eine/r im Innenverhältnis mit der Finanzverwaltung als Kassierer/in beauftragt wird. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: jedes Vorstandsmitglied entscheidet allein über Ausgaben bis zu einem Geschäftswert von 100 Euro. Darüber hinaus entscheidet der Vorstand über Ausgaben mit einfacher Mehrheit.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt ein Mitglied des Vereins bis zum Ende der regulären Amtszeit zur Vertretung zu berufen. Diese Berufung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu Bestätigen.
Vorstandsmitglieder können außerhalb der regulären Wahlen nur aus wichtigem Grund abgewählt werden und durch ein neues ersetzt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Rücktritt vom Amt.
- Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
- Geschäftsunfähigkeit oder Unauffindbarkeit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Beisitzende
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahr mindestens zwei maximal fünf Beisitzende, die den Vorstand bei
- Öffentlichkeitsarbeit
- Projektkoordinierung
- anderen Vereinsangelegenheiten
unterstützen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Beisitzenden bestimmen aus ihrem Kreis zwei Kassenprüfer.
§ 14 Kassenprüfung
Aufgabe der Kassenprüfer/-innen ist es die Kasse, d.h. Ein- und Ausgaben, auf Korrektheit insbesondere in Bezug auf satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen. Der/Die Kassenprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn dreiviertel der abgegebenen Stimmen dafür stimmen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die ähnlich gemeinnützige Zwecke, im Sinne dieser Satzung, verfolgt.
§ 16 Schlussbestimmung
Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung, sofern sie einer Auflage des Registergerichts oder einer Behörde entsprechen müssen, durchzuführen.
Wülfrath, 13. Juni 2020